Neuer Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium
Umsetzung der Protokollerklärung
Gegenstand des Jahressteuergesetzes 2015 war u.a. eine Protokollerklärung mit weiteren „politischen Streitpunkten“. Die Bundesregierung verpflichtete sich gegenüber dem Bundesrat zur Umsetzung dieser Streitpunkte in einem Gesetzgebungsverfahren. Zu diesem Zweck hat das Bundesfinanzministerium vor wenigen Wochen den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung veröffentlicht. Offen ist, wie sich dieses Gesetz bezeichnen lässt. Es kristallisiert sich aber mehr und mehr die Bezeichnung „Jahressteuergesetz 2016“ heraus.
Die wesentlichen Neuregelungen
Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Der Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht soll künftig auch alle aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbaren Besteuerungsrechte umfassen. Danach sollen der unbeschränkten Steuerpflicht künftig auch diverse wirtschaftliche Aktivitäten wie die Fischzucht oder die Ausbeutung von Bodenschätzen unterliegen. Dasselbe soll analog für die Körperschaft- und Gewerbesteuer gelten.
Investitionsabzugsbetrag: Bislang war Voraussetzung für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages, dass der Steuerpflichtige das künftig anzuschaffende Wirtschaftsgut dem Finanzamt gegenüber ausreichend benannt hat. Dieses Erfordernis soll künftig wegfallen. Anzugeben sind danach nur noch die Abzugsbeträge.
Schädlicher Beteiligungserwerb: Liegt ein sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes (§ 8c KStG) vor, führt dies regelmäßig zur vollständigen Nichtanerkennung der Verluste beim übertragenden Rechtsträger. Eine Ausnahme besteht bei Konzernen. Diese Konzernklausel soll jetzt auch auf Personengesellschaften sowie Umstrukturierungen durch die Konzernspitze erweitert werden.
Zeitliche Anwendung
Der zeitliche Anwendungsbereich ist unterschiedlich. Grundsätzlich sollen die Neuregelungen ab 2016 gelten. Die Erleichterungen beim schädlichen Beteiligungserwerb sollen rückwirkend für Erwerbe nach dem 31.12.2009 gelten. In bestimmten Fällen dürften sich so Verluste noch nachträglich steuerlich verwerten lassen.
Stand: 27. März 2015
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